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Faktencheck #3: “Die Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) betrifft sämtliche Unternehmen in der Schweiz – auch KMU”

FALSCH!

Monika Rühl, economiesuisse

"Alle Firmen, auch die KMU, geraten in den Sog der Initiative..."

Monika Rühl, Vorsitzende der Geschäftsleitung, economiesuisse

Massgebend dafür, ob die KVI auf ein Unternehmen anwendbar ist, ist primär seine Grösse. Zusätzlich gilt die KVI auch für kleinere, im Ausland tätige Unternehmen, die hohe Risiken für die Umwelt und Menschenrechte eingehen. Welche das sind, bestimmt der Bundesrat.

Immer wieder behaupten die Gegner*innen der KVI, die Initiative betreffe sämtliche Unternehmen in der Schweiz – auch die KMU. Gerade die FDP und ihre Jungpartei betonen immer wieder, wie die Initiative Schweizer KMU “im Visier” habe. Dies stimmt nicht, wie folgende drei Punkte belegen:

1. Die KVI zielt vor allem auf international tätige Konzerne – die allermeisten Unternehmen in der Schweiz sind aber KMU

Der Fokus der Initiative liegt klar auf international tätigen Konzernen mit Sitz in der Schweiz. Das heisst auf rechtlichen Zusammenschlüssen von einzelnen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, die auch im Ausland tätig ist und unter einer gemeinsamen Leitung steht. Solche Konzerne machen in der Schweiz nur knapp ein Prozent aller Unternehmen aus. Die überwiegende Mehrheit der Schweizer Unternehmen sind KMU – kleine und mittlere Betriebe mit weniger als 250 Angestellten – gemäss Bundesamt für Statistik nämlich 99 Prozent.

Diese sind gemäss dem wiederholt klar geäusserten Willen der Initiant*innen von der Initiative ausgenommen, es sei denn, ihre Tätigkeit birgt ein “besonders grosses Risiko der Verletzung der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und  der Umwelt”.  Als Hochrisiko-Sektoren gelten etwa der Abbau oder Handel von Rohstoffen (wie Gold und Kupfer) sowie der Handel mit Diamanten oder Tropenholz. Auch der Initiativtext (Art. 101a Abs. 2 lit. b nBV) ist klar: Der Gesetzgeber hat auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen mit geringen menschenrechtlichen Risiken Rücksicht zu nehmen – sowohl bei der Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten als logischerweise auch der Haftung.  

2. In der Schweiz gibt es rund 591’000 KMU – aber nur wenige haben hohe Risiken und wären von der KVI betroffen

Gemäss Bundesamt für Statistik gab es 2018 in der Schweiz rund 591’000 KMU. 

Die Gegner*innen der KVI reichen überrissen hohe Zahlen von angeblich 80’000 von der KVI “potentiell betroffenen“ Schweizer Unternehmen herum. Diese stammen aus einer Studie von SuccèSuisse, die im Mai 2020 im Auftrag von furrerhugi verfasst wurde – der Lobby-Agentur der KVI-Gegner*innen – und sie bezieht sich auf den damaligen Gegenvorschlag des Nationalrats. Eine politisch hochmotivierte Quelle.

Die Studie basiert auf der absurden Annahme, dass die KVI alle Sektoren umfasse, für welche die OECD “Leitsätze für multinationale Unternehmen” verabschiedet hat. Die Leitsätze enthalten Empfehlungen für verantwortungsvolles Wirtschaften in einer Vielzahl von Sektoren. Diese Leitsätze sind aber nicht gleichzusetzen mit der Risikodefinition in Art. 101a Abs. 2 lit. b des Initiativtexts. Denn man kann und soll sich als Unternehmen durchaus an den OECD-Leitsätzen orientieren,  wenn man in seiner unternehmerischen Tätigkeit kein hohes Risiko für Menschenrechte aufweist. Man darf schliesslich auch zum Spazierengehen einen Helm tragen.

Das menschenrechtliche Risiko eines Unternehmens bestimmt sich überdies nicht nur durch den wirtschaftlichen Sektor, sondern auch durch andere Faktoren wie z.B. den geografischen Kontext, in dem es seine Tätigkeit ausübt. Ziemlich klar ist, dass sogenannte “Konfliktmineralien”, also Edelmetalle und Edelsteine aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, in die von der Initiative betroffenen Hochrisikotätigkeiten fallen. Für diese gelten in der EU bereits jetzt strengere Sorgfaltspflichten. Selbst der viel zu lasche indirekte Gegenvorschlag zur KVI, der bei Ablehnung der KVI ohne weiteres in Kraft treten würde, erwähnt Konfliktmineralien explizit.

3. Bei der Umsetzung zählt der Wille der Initiant*innen: Der Bundesrat soll bestimmen

Auch die Initiant*innen selbst betonen immer wieder, dass KMU von der gesetzlichen Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ausgeschlossen werden sollen, so auch in den juristischen Erläuterungen zur Initiative oder auf ihrer Homepage. Das ist wichtig: Denn bei der Umsetzung respektive Auslegung eines Volksbegehrens haben das Parlament, der Bundesrat und die Gerichte dem Willen der Initiant*innen Rechnung zu tragen.

Laut diesem Willen der Initiant*innen bestimmt der Bundesrat, welche KMU ein besonders grosses Risiko aufweisen und damit in den Anwendungsbereich der KVI fallen. Die relevanten Themenbereiche liegen im Bundesrat fest in den Händen der FDP und SVP. Beide Parteien setzen sich mehrheitlich gegen die KVI ein. Wir sind deshalb überzeugt, dass Justizministerin Keller-Sutter der FDP sowie Wirtschaftsminister Parmelin der SVP, eine adäquate und pragmatische Definition von “besonders grosses Risiko” finden werden, die Schweizer KMU nur minimal belastet.

Fazit: Gemäss Initiativtext soll nur zwei Arten von Unternehmen eine angemessene Sorgfaltsprüfungspflicht auferlegt werden: 1. grossen Konzernen und 2. Firmen, die hohe Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt ausgesetzt sind. Da die allermeisten Unternehmen in der Schweiz aber weder international tätige Grosskonzerne noch als KMU in einem Hochrisiko-Bereich geschäften, betrifft die KVI nur einen sehr geringen Teil der Schweizer Wirtschaft. Also: Sicher nicht betroffen sein wird der Schreiner, die Spenglerei oder der Bäcker um die Ecke.