Die Bundesverfassung ist klar: Kein Ständemehr für die Bilateralen III
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Das sagen Rechtsprofessor*innen zum Ständemehr
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«Der Text unserer Verfassung ist klar: Ein obligatorisches Referendum mit doppeltem Mehr braucht es z.B. für einen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft. Mit den neuen Verträgen treten wir der EU ja gerade nicht bei, sondern sichern den bilateralen Weg als Sonderlösung der Schweiz. Für einen solchen Fall sieht die Verfassung das fakultative Referendum vor.»
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«Das Ständemehr bedeutet eine massive Einschränkung der Stimmkraft und damit der politischen Rechte von Bürgerinnen und Bürger in grösseren Kantonen. Die Bilateralen III verschieben keine Kompetenzen von den Kantonen auf den Bund. Sie haben daher nicht Verfassungsrang. Dass sie wichtig sind, genügt nicht.»
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«Das Verfassungsrecht sollte nicht dem Belieben der Politik unterliegen. Andernfalls verkommt die Bundesverfassung zu einem Schönwetterprogramm, das wir nur einhalten, wenn es uns passt. Die Regelung beim Staatsvertragsreferendum ist klar und klug: In der Regel unterstehen Staatsverträge dem fakultativen Referendum. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum vorgesehen, nämlich dann, wenn fundamentale Werte (wie die bewaffnete Neutralität oder die Eigenständigkeit der Schweiz) mit dem Staatsvertrag aufgegeben würden. Das ist bei den neuen bilateralen Verträgen mit der EU nicht der Fall.»
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«Bereits anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde die Aufnahme eines Doppelreferendums sui generis klar abgelehnt. Ausschlaggebend war, dass die Anordnung eines Volksrechts durch Parlamentsbeschluss der Verfassungstradition fremd ist und der politischen Willkür Tür und Tor öffnet. Die jetzige Debatte um das Ständemehr bei den Bilateralen III zeigt, dass diese Befürchtungen durchaus zu Recht gehegt wurden. Die Volksrechte dürfen nicht zum politischen Spielball verkommen.»
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«Der Bundesverfassung ist zu entnehmen, dass das obligatorische Staatsvertragsreferendum nur beim Beitritt zu supranationalen Organisationen oder zu Organisationen kollektiver Sicherheit zum Zuge kommt. Beides ist vorliegend nicht gegeben, und die «Bilateralen III» weisen auch – insoweit im Gegensatz zum EWR – keine supranationalen Elemente auf. Die Reichweite der Volksrechte ergibt sich aus der Verfassung und hängt nicht vom Willen der Behörden ab, was gegen die Zulässigkeit eines ausserordentlichen obligatorischen Staatsvertragsreferendum spricht. Hinzu kommt, dass im Fall des obligatorischen Referendums der verfassungsrechtliche Grundsatz «eine Person – eine Stimme» (also der Grundsatz der Stimmengleichheit) eingeschränkt wird, was ebenfalls dafür spricht, dass diejenigen Konstellationen, in denen es zur Anwendung kommt, im Vornherein klar umschrieben sind und die Verfassung in diesem Sinn auszulegen ist.»
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