Operation Libero bricht Lanze für EU-Zukunftsverträge

Die Bundesverfassung ist klar: Kein Ständemehr für die Bilateralen III

Unterzeichne den Aufruf ans Parlament

Die Bundesverfassung von 1999 ist eindeutig: Artikel 140 zeigt, dass das obligatorische Referendum nur bei einer Änderung der Bundesverfassung, bei einem Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder supranationalen Gemeinschaften oder bei dringlich erklärten Bundesgesetzen ohne Verfassungsgrundlage vorgesehen ist. Das trifft auf das vorliegende Vertragspaket nicht zu. Das doppelte Mehr verletzt also das Verfassungsrecht.

Völkerrechtliche Verträge unterstehen gemäss unserer Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Schon die Bilateralen I und II wurden dem fakultativen Referendum unterstellt, die SVP ergriff das Referendum und die Stimmbevölkerung nahm die Verträge an. 2012 wurde die Forderung der AUNS, “Staatsverträge vors Volk” zu bringen, von über 75% der Stimmbevölkerung und ALLEN Ständen haushoch abgelehnt. Diesen klaren Entscheid gilt es zu akzeptieren.

Wer das doppelte Mehr von Volk und Kantonen für Themen verlangt, die von der Verfassung nicht fürs Ständemehr vorgesehen sind, reduziert die Stimmkraft der Bürger*innen in den grösseren Kantonen wie Zürich oder Bern bis zu einem Faktor 40 gegenüber kleinen Kantonen wie Appenzell Innerrhoden oder Glarus. Das ist nicht demokratisch. Die Sperrminorität der kleinen Landkantone darf nur gelten, wo es auch in der Verfassung wirklich vorgesehen ist. Ein willkürlicher Beschluss des Parlaments würde einen gefährlichen Präzedenzfall setzen.


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13 x Nein zum Ständemehr
Ziel: 1’000 Unterzeichnende
1%
Christa Tobler

«Der Text unserer Verfassung ist klar: Ein obligatorisches Referendum mit doppeltem Mehr braucht es z.B. für einen Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft. Mit den neuen Verträgen treten wir der EU ja gerade nicht bei, sondern sichern den bilateralen Weg als Sonderlösung der Schweiz. Für einen solchen Fall sieht die Verfassung das fakultative Referendum vor.»

Christa Tobler, Professorin für Europarecht an der Universität Basel
thomas cottier

«Das Ständemehr bedeutet eine massive Einschränkung der Stimmkraft und damit der politischen Rechte von Bürgerinnen und Bürger in grösseren Kantonen. Die Bilateralen III verschieben keine Kompetenzen von den Kantonen auf den Bund. Sie haben daher nicht Verfassungsrang. Dass sie wichtig sind, genügt nicht.»

Thomas Cottier, em. Professor für europäisches und internationales Wirtschaftsrecht an der Universität Bern
Helen Keller

«Das Verfassungsrecht sollte nicht dem Belieben der Politik unterliegen. Andernfalls verkommt die Bundesverfassung zu einem Schönwetterprogramm, das wir nur einhalten, wenn es uns passt. Die Regelung beim Staatsvertragsreferendum ist klar und klug: In der Regel unterstehen Staatsverträge dem fakultativen Referendum. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum vorgesehen, nämlich dann, wenn fundamentale Werte (wie die bewaffnete Neutralität oder die Eigenständigkeit der Schweiz) mit dem Staatsvertrag aufgegeben würden. Das ist bei den neuen bilateralen Verträgen mit der EU nicht der Fall.»

Helen Keller, Professorin für Völkerrecht und ausländisches Verfassungsrecht an der Universität Zürich
René Rhinow

«Bereits anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde die Aufnahme eines Doppelreferendums sui generis klar abgelehnt. Ausschlaggebend war, dass die Anordnung eines Volksrechts durch Parlamentsbeschluss der Verfassungstradition fremd ist und der politischen Willkür Tür und Tor öffnet. Die jetzige Debatte um das Ständemehr bei den Bilateralen III zeigt, dass diese Befürchtungen durchaus zu Recht gehegt wurden. Die Volksrechte dürfen nicht zum politischen Spielball verkommen.»

Rene Rhinow, eh. Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Basel, alt Ständerat FDP
Astrid Epiney

«Der Bundesverfassung ist zu entnehmen, dass das obligatorische Staatsvertragsreferendum nur beim Beitritt zu supranationalen Organisationen oder zu Organisationen kollektiver Sicherheit zum Zuge kommt. Beides ist vorliegend nicht gegeben, und die «Bilateralen III» weisen auch – insoweit im Gegensatz zum EWR – keine supranationalen Elemente auf. Die Reichweite der Volksrechte ergibt sich aus der Verfassung und hängt nicht vom Willen der Behörden ab, was gegen die Zulässigkeit eines ausserordentlichen obligatorischen Staatsvertragsreferendum spricht. Hinzu kommt, dass im Fall des obligatorischen Referendums der verfassungsrechtliche Grundsatz «eine Person – eine Stimme» (also der Grundsatz der Stimmengleichheit) eingeschränkt wird, was ebenfalls dafür spricht, dass diejenigen Konstellationen, in denen es zur Anwendung kommt, im Vornherein klar umschrieben sind und die Verfassung in diesem Sinn auszulegen ist.»

Astrid Epiney, Professorin für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Université de Fribourg, Mitautorin der neuen Kommentierung zu Art. 140 BV im Basler Kommentar
Operation Libero bricht Lanze für EU-Zukunftsverträge