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Faktencheck #1: “Die Konzernverantwortungs-Initiative (KVI) ist kolonial und rechtsimperialistisch.”

FALSCH!

Sonntagsblick

"Grosse Rohstoffkonzerne etwa sind in Ländern mit laxen oder gar inexistenten Menschenrechts- und Umweltstandards tätig. Würde es sich daher nicht ziemen, dass Schweizer Unternehmen nach höheren Standards wie dem Schweizer Recht beurteilt werden?"

Sonntagsblick
Karin Keller-Sutter

"Das ist eine sehr koloniale Sichtweise. Damit sagen Sie, dass die Rechtsordnung anderer Staaten jener der Schweiz unter­legen ist. Das ist anmassend. Stellen Sie sich vor, das würde Schule machen. Die Schweiz hat sich auch gewehrt, als die Amerikaner versucht haben, in unsere Rechtsordnung ein­zugreifen."

Bundesrätin Karin Keller-Suter

Quelle: blick.ch

Von Gegnern der Initiative wird fälschlicherweise immer wieder behauptet, dass die KVI “kolonial” oder “rechtsimperialistisch” sei, da sie Schweizer Standards im Ausland anwenden wolle. Neustes Beispiel dafür sind die Aussagen von Bundesrätin Keller-Sutter im Sonntagsblick.

Richtig ist: Die KVI verlangt nicht, dass Schweizer Standards im Ausland angewendet werden. Gemäss Initiativtext verlangt sie lediglich die Anwendung und Durchsetzung von “international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards“ (Initiativtext Art. 101a Abs. 2a) und zwar in der Schweiz vor einem Schweizer Gericht. Dies ist ein wichtiger Unterschied, denn in den meisten Staaten der Welt gehören die international anerkannten Menschenrechte und Umweltstandards bereits heute zum geltenden Recht.

Internationale Konventionen erlangen nationale Gültigkeit, in dem sie von einem Staat ratifiziert oder von der UNO als allgemeingültig erklärt werden. Alle 193 UNO-Mitgliedstaaten haben mindestens eine der neun Kern-Menschenrechtskonventionen ratifiziert, und 80% der Staaten haben vier oder mehr ratifiziert.

Das illustriert: Die Menschenrechts-Konventionen sind als internationaler Grundkonsens bereits heute in den meisten Staaten der Welt verbindlich.

Damit ein Schweizer Konzern gemäss KVI haftet, muss die Klägerin beweisen, dass eine schädigende Handlung widerrechtlich erfolgte, sprich ein Gesetz verletzte. Bei den Gesetzen im Fall der KVI geht es NICHT um Schweizer Standards, sondern um international anerkannte Mindeststandards. Auch bei Annahme der KVI exportiert die Schweiz somit keine Schweizer Standards ins Ausland.

Tatsache ist: Die KVI verhilft international anerkannten Mindeststandards zur Durchsetzung und stärkt damit den Zugang zur Justiz.

Die KVI stärkt den Zugang zur Justiz, denn sie gibt Opfern von Menschenrechts- oder Umweltstandards-Verletzungen die Wahl, ob sie lieber das Unternehmen in ihrem Heimatland oder den Konzern am Schweizerischen Hauptsitz vor Gericht bringen möchten. Geschädigte Personen können damit frei entscheiden, ob sie von der Schweizer Justiz Gebrauch machen wollen oder nicht.

Auch für die von der KVI vorgeschlagene Konzernhaftung gilt, was bei internationalen Sachverhalten sowieso die Regel ist: Im unwahrscheinlichen Fall, dass eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien schon im Ausland hängig ist, setzen schweizerische Gerichte das Verfahren aus. Dies unter der Bedingung, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 IPRG).

Wir sind überzeugt: Sowohl der Zugang zur Justiz als auch die Wahlfreiheit von Menschen sind wichtige Güter in einer liberalen Gesellschaftsordnung. Mit “Kolonialismus” oder “Rechtsimperialismus” hat das nichts zu tun.