Die SVP-«Grenzschutz-Initiative» muss vom Parlament für ungültig erklärt werden

Die SVP-«Grenzschutz-Initiative» muss für ungültig erklärt werden

Medienmitteilung

Voraussichtlich morgen legt der Bundesrat seine Botschaft zur SVP-«Grenzschutz-Initiative» vor. Für Operation Libero ist klar: Eine Ablehnung allein reicht nicht. Die Initiative verletzt zwingendes Völkerrecht und muss von der Bundesversammlung für ganz oder teilweise ungültig erklärt werden. Bereits 6000 Menschen haben die entsprechende Online-Petition unterzeichnet.

«Die SVP nimmt mit ihrer Initiative bewusst einen Bruch mit dem zwingenden Völkerrecht in Kauf. Das Parlament muss seine verfassungsmässige Verantwortung wahrnehmen und die Initiative zumindest teilweise für ungültig erklären», sagt Julius Felix, Co-Präsident von Operation Libero.

Verstoss gegen das menschenrechtliche Non-Refoulement-Verbot

Die Initiative schafft die vorläufige Aufnahme ersatzlos ab, begrenzt die Zahl der Asylgewährungen auf 5000 pro Jahr und verlangt die Ausschaffung aller Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel. Ausnahmen sieht der Initiativtext keine vor. Damit müsste die Schweiz auch Menschen zurückführen, von denen sie weiss, dass ihnen im jeweiligen Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Das verstösst gegen das menschenrechtliche Non-Refoulement-Verbot und damit gegen zwingendes Völkerrecht. Eine detaillierte Herleitung findet sich in diesem Beitrag für die juristische Denkfabrik Unser Recht.

Die Frage der Ungültigkeit hat auch Justizminister Beat Jans bereits aufgeworfen. In der verwaltungsinternen Ämterkonsultation schrieb er laut Dokumenten, die dem Blick gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen: «Die Initiative darf zwingende Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Initiative das Non-Refoulement-Prinzip verletzt.» Laut Blick ortete das Justizdepartement gleich mehrere Aspekte, die gegen das Prinzip verstossen könnten.

Ungültigkeitserklärung ist Verfassungspflicht

Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet die Bundesversammlung, Initiativen, die zwingendes Völkerrecht verletzen, ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. «Das ist keine politische Ermessensfrage, sondern eine verfassungsmässige Pflicht. Das Parlament muss handeln, wenn eine Volksinitiative zwingendes Völkerrecht verletzt», sagt Felix. Das ist hier eindeutig der Fall.

Die SVP sägt am Ast der (direkten) Demokratie

Die SVP bringt das Parlament bewusst in eine Zwickmühle: Erklärt es die Initiative für (teilweise) ungültig, wird sie «Verfassungsbruch!» schreien. Wird sie nicht für ungültig erklärt und angenommen, muss sie mit dem (zwingenden) Völkerrecht konform umgesetzt werden – und auch dann dürfte die SVP den Rechtsstaat und «die in Bern» zum Feindbild erklären.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Parlament eine SVP-Initiative für teilweise ungültig erklären muss: 2014 strich das Parlament einen Satz der damaligen Durchsetzungsinitiative, weil er gegen Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung verstiess.

«Wer im Namen der direkten Demokratie das Initiativrecht für Brüche gegen das zwingende Völkerrecht missbraucht, sägt genau an dem Ast, auf dem unsere direkte Demokratie sitzt», so Felix.

Demokratie bedeutet Verantwortung. Die Bundesversammlung muss dieser Verantwortung gerecht werden.

Absatz 4 des Initiativtextes in Verbindung mit Absatz 1 der Übergangsbestimmung sieht die ersatzlose Abschaffung des Aufenthaltsstatus der «vorläufigen Aufnahme» (F-Status) als subsidiären Schutzstatus vor.

Absatz 5 definiert ein Asylkontingent von höchstens 5’000 Personen pro Jahr. Darüber hinaus ist kein Flüchtlingsstatus mehr möglich, was konkret heisst: Die 5’001. Person erhält kein Asyl, keinen subsidiären Schutz und auch keine Ersatzmassnahme. Sie gilt automatisch als «sich illegal in der Schweiz aufhaltende Person».

Absatz 6 hält fest, dass illegal eingereiste oder sich illegal in der Schweiz aufhaltende Personen die Schweiz verlassen müssen. Der Bund muss diese Personen wegweisen oder ausschaffen. Und zwar auch Personen, die unter das menschenrechtliche Non-Refoulement-Verbot fallen. Die Initiative sieht keinerlei Vorbehalte vor.

Julius Felix
Co-Präsident

Simon Städeli
Co-Geschäftsführer